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Verwertungsbedingungen
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Kaufvertragsentwurf
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Verwertungsbedingungen
betreffend Liegenschaft EZ 28 Grundbuch 45211
Wambach
Vorbemerkungen
Verwertungsgegenstand
Allgemeines
Vadium
Teilnahmeberechtigung an der Versteigerung
Ablauf der Versteigerung
Rechtliche Wirkungen des Anbotes und rechtliche Folgen
des Zuschlages
Unterlagen
Vorbemerkungen:
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 3.3.2004 zu 12 S 17/04 v
und 12 S 18/04 s wurde je über das Vermögen des Hugo Albert
Pollhammer, geb. am 9.4.1940, Pensionist und Vermietungsunternehmer,
4052 Ansfelden, Freindorferstraße 2 und der Theresia Pollhammer,
geb. am 24.9.1942, Pensionistin und Vermietungsunternehmerin, 4052 Ansfelden,
Freindorferstraße 2, das Konkursverfahren eröffnet.
Mag. Johannes Welzl, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Hauptplatz 21, wurde in
beiden
Konkursverfahren zum Masseverwalter bestellt.

Verwertungsgegenstand:
Liegenschaft EZ 28 Grundbuch 45211 Wambach (BG Linz) samt den darauf
unter der
Adresse Gottschallinger Str. 86 und 88, 4020 Linz errichteten Gebäuden.
Diese Liegenschaft ist laut Schreiben des Magistrates Linz (Bauamt)
als für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen –
Ödland gem. § 21 OÖ.ROG1994 gewidmet.
Die Unterlagen können über die Internetseite www.rae-jlw.at/start.html
eingesehen
werden.

Allgemeines:
Potenziellen Kaufinteressenten steht es frei, bis einen Tag vor dem
anberaumten
Versteigerungstermin Anbote zu legen. Das Anbot hat durch Ergänzung
der
Vertragsvorlage mit dem Namen des Bieters und mit dem Eintrag des Anbotpreises
sowie durch Unterfertigung dieser Urkunde zu erfolgen. Dem vor dem Versteigerungstermin
höchsten Anbieter, der in der Folge zum Versteigerungstermin erscheint
und ein Vadium erlegt und die Verwertungsbedingungen unterfertigt hat,
räumt der Masseverwalter das Recht ein, zum höchsten Gebot
der Versteigerung in den Vertrag einzusteigen. Liegen gleich hohe Anbote
vor, so steht demjenigen das Recht zu, dessen Anbot früher in der
Kanzlei des Masseverwalters eingegangen ist.
Die Anbote sind in der Kanzlei des Masseverwalters in einem verschlossenen
Kuvert mit der deutlich und erkennbar versehenen Aufschrift „Anbot
für Liegenschaft EZ 28 KG Wambach“ unter Anführung des
Namens des Bieters und einer (firmenmäßigen)
Unterschrift während der Kanzleiöffnungszeiten (Mo –
Do 8.30 – 12 und 14 – 16.30 Uhr, Freitag 8.30 – 13
Uhr) persönlich abzugeben und wird dieses Kuvert im Beisein des
Anbotstellers mit Eingangsdatum und –zeit versehen.
Die Eröffnung der Kuverts erfolgt am Beginn des Versteigerungstermins
in Anwesenheit der potentiellen Bietenden. Der Masseverwalter macht
den Anwesenden den Höchstbieter und damit Eintrittsberchtigten
namhaft.
Aus der Anbotslegung oder aus der Teilnahme am Versteigerungsverfahren
entsteht den Bietenden kein wie immer gearteter klagbarer Anspruch gegenüber
der Masse oder dem Masseverwalter. Jeder Anbotsleger hat die ihm durch
die Anbotslegung oder durch Teilnahme am Versteigerungsverfahren auflaufenden
Kosten aus eigenem zu tragen.
Festgehalten wird, dass als Tag der Erteilung des Zuschlags im Rahmen
der freihändigen Verwertung der Tag der konkursgerichtlichen Genehmigung
des Kaufvertrages anzusehen ist.
Änderungen und Ergänzungen der Versteigerungsbedingungen sind
bis zum Beginn der Versteigerung nur zulässig, wenn alle teilnahmeberechtigten
Bieter und der
Masseverwalter zustimmen.
Der Masseverwalter beabsichtigt nicht zur Umsatzsteuer zu optieren.
Durch den Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2005 ist daher die Vorsteuer
um
€ 5.395,53 zu berichtigen und wird dieser Betrag vom Finanzamt
Linz zu Anmeldung gebracht. Der Erwerber verpflichtet sich daher, die
an das Finanzamt Linz auszuschüttende Quote aus der zu berichtigenden
Vorsteuer zu übernehmen und über Aufforderung des Masseverwalters
binnen 14 Tagen zur Anweisung zu bringen.
(Der Erwerber erspart sich durch hiedurch 3,5% GrESt und 1%
Grundbuchseintragungsgebühr aus der Umsatzsteuer, während
im Gegenzug nach
derzeitigem Stand nur mit einer sehr geringen Quote zu rechnen ist.)

Vadium:
Jeder Bieter hat vor Beginn der Versteigerung ein Vadium in Höhe
von € 100.000,00 (in Worten: Euro einhunderttausend) in Form einer
unbedingten und unwiderruflichen
Bankgarantie eines österreichischen Bankinstitutes mit einer Laufzeit
von zumindest 6 Monaten ab dem Versteigerungstermin, in der sich das
Bankinstitut verpflichtet, ohne Prüfung des Rechtsgrundes binnen
8 Tagen auf erste Aufforderung die Garantiesumme im Ganzen oder in Teilbeträgen
an den Masseverwalter abzugsfrei auszubezahlen, zu erlegen.
Die Rückstellung des Vadiums erfolgt an den Bestbieter nach Erfüllung
sämtlicher
Pflichten des Erwerbers der jeweiligen Liegenschaft gemäß
dem abzuschließenden
Kaufvertrag, an die anderen Bieter nach Beendigung des Versteigerungstermins.

Teilnahmeberechtigung an der Versteigerung:
Teilnahmeberchtigt ist, wer
- sich vor Beginn der Versteigerung durch einen Reisepass oder einen
anderen gültigen Lichtbildausweis gegenüber dem Masseverwalter
ausweist, (sofern als Bieter eine juristische Person auftritt, ist dem
Masseverwalter ein Firmenbuchauszug, aus dem die Vertretungsbefugnis
der erschienenen Person ersichtlich ist und der nicht älter als
3 Tage ist, zu übergeben, sofern ein Bieter als Vertreter auftritt,
hat dieser seine Vertretungsbefugnis durch öffentliche Urkunde
oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht, die zum Abschluss
des Kaufvertrages ermächtigt, nachzuweisen. Sollte der Vertretene
die Vertretungsmacht des Bietenden nicht
anerkennen oder eine Bestreitung dieser Vertretungsmacht behaupten,
behält sich der Masseverwalter vor, mit dem nächst Höchstbietenden
zu kontrahieren. Das Vadium gilt in diesem Fall jedenfalls vom Bietenden
als erlegt und kommen in einem solchen Fall die Bestimmungen der Exekutionsordnung
für den nicht rechtzeitigen Erlag des Meistbotes sinngemäß
mit der Maßgabe zur Anwendung, dass der im Vollmachtsnamen Einschreitende
so zu behandeln ist, als hätte er das Meistbot im eigenen Namen
gestellt);
- durch Unterfertigung dieser Bedingung ausdrücklich erklärt,
an ein im Versteigerungsverfahren abgegebenes Anbot zumindest 2 Monate
gebunden zu sein,
- ein bedingungsgemäßes Vadium erlegt hat, und
- diese Bedingungen sowie den unter einem zur Kenntnis gebrachten Kaufvertragsentwurf
durch Unterfertigung anerkennt.
Es steht dem Masseverwalter frei, einzelne (juristische) Personen ohne
Angabe von
Gründen nicht zur Versteigerung zuzulassen.

Ablauf der Versteigerung:
Die Versteigerung beginnt mit
- der Feststellung der Identität der erschienenen Personen,
- dem Erlag des Vadiums,
- Eröffnung von Kuverts mit Anboten (soferne vorhanden)
- der Unterfertigung
o der gegenständlichen
Versteigerungsbedingungen und
o des Entwurfes
des Kaufvertrages
Angebote durch Bieter werden nur zugelassen, wenn diese um zumindest
€ 15.000,00 höher sind, als das zuletzt abgegebene Angebot
eines anderen Bieters.
Die Versteigerung ist abgeschlossen, wenn ungeachtet einer zweimaligen
Aufforderung innerhalb von zwei Minuten ein höheres Angebot nicht
mehr abgegeben wird.
Die Versteigerung beginnt mit einem geringsten Gebot in Höhe von
€ 1.150.000,00 (in Worten: Euro einemillioneinhundertfünfzigtausend).
Sollten dem Masseverwalter vor dem Versteigerungstermin bereits ein
höheres
bedingungskonformes Anbot vorliegen, so gilt dieses bzw. das höchste
vorliegende Anbot als geringstes Gebot.
Der Masseverwalter ist in diesem Fall berechtigt, jenem Bieter, dessen
Anbot als
geringstes Gebot zur Versteigerung gelangt, das Recht einzuräumen,
zum höchsten
Gebot in den Vertrag einzusteigen.
Der Masseverwalter hat den Namen des Einstiegsberechtigten namhaft zu
machen und den teilnahmeberechtigten Bietenden Einsicht in das vorliegende
Anbot zu gewähren.
Nach Erteilung des Zuschlages wird der vorliegende Vertragsentwurf durch
die Daten des Erwerbers und durch die Eintragung des Meistbotes ergänzt
und von den
Vertragsparteien unterfertigt.

Rechtliche Wirkungen des Anbotes und rechtliche Folgen des Zuschlages:
Die von den teilnahmeberechtigten Bietern dem Masseverwalter jeweils
gestellten Anbote sind bindend, bis ein höheres Anbot abgegeben
wird. Jedes Anbot stellt ein unwiderruflich bindendes Offert auf Abschluss
eines Kaufvertrages dar.
Anbote, welche unter Angabe von Bedingungen gegeben werden, gelten als
nicht
gestellt.
Der in der erforderlichen Form abzuschließende Kaufvertrag bedarf
zu seiner
Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Gläubigerausschusses, der
konkursgerichtlichen Genehmigung und sonstiger behördlicher Genehmigungen.
Der Erwerber hat den Kaufpreis (Meistbot) zzgl. 3,5% Grunderwerbssteuer,
zzgl. 1%
Grundbuchseintragungsgebühr binnen 10 Tagen nach Unterfertigung
des Vertrages auf ein vom Masseverwalter bei Vertragsunterfertigung
namhaft zu machendes Konto so zur Anweisung zu bringen, dass der Masseverwalter
innerhalb dieser Frist über den gesamten Betrag uneingeschränkt
und ungekürzt verfügen kann.
Im Falle des Zahlungsverzuges werden 10% per anno vereinbart.
Bei Zahlungsverzug ist der Masseverwalter berechtigt, ohne weitere Ankündigung
vom Vertrag mittels eingeschriebenen Briefes, welcher an die im Vertrag
genannte Adresse des Erstehers zu richten ist, zurückzutreten.
Der Erwerber haftet in diesem Falle für den Ausfall am Meistbot,
der sich bei der Wiederverwertung ergibt, für die Kosten dieser
Wiederverwertung und für alle sonst durch seine Fristversäumnis
verursachten Schäden. Auf den Betrag, um den der bei der Wiederverwertung
erzielte Kaufpreis das Meistbot dieser Versteigerung überschreitet,
hat der säumige Erwerber keinen Anspruch.
Der Masseverwalter wird sich um die rasche Genehmigung des Vertrages
durch den
Gläubigerausschuss, sowie um die der konkursgerichtlichen Genehmigung
bemühen.
Der Masseverwalter ist jedoch erst nach Bezahlung des Gesamtbruttokaufpreises
zzgl. 3,5% Grunderwerbsteuer und 1% Grundbuchseintragungsgebühr
verpflichtet, den Vertrag dem Gläubigerausschuss und in der Folge
dem Konkursgericht zur Genehmigung vorzulegen.
Die weiteren Genehmigungen sind auf Kosten und Gefahr des Erwerbes von
diesem
einzuholen.
Sollte der Masseverwalter (gezwungen sein) vom Vertrag zurück(zu)treten,
so hat er die Möglichkeit, mit dem Nächsthöchstbietenden
zu kontrahieren oder ein neues
Verwertungsverfahren durchzuführen.
Mit der Errichtung des Kaufvertrages wird der Masseverwalter, Mag. Johannes
Welzl,
beauftragt. Sämtliche mit diesem Rechtsgeschäft verbundene
Kosten, Abgaben,
Gebühren, Verkehrsteuern und Barauslagen trägt der Erwerber.
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dieser Verwertung wird als Gerichtsstand
das jeweils sachlich zuständige Gericht in 4020 Linz vereinbart.

Die Bieter bestätigen durch Ihre Unterschrift in nachstehende Urkunden
Einsicht
genommen zu haben:
SV
Gutachten vom 17.5.2004
Grundbuchsauszug
Widmungsbestätigung
der Stadt Linz vom 18.6.2004
Bescheid
Agrarbezirksbehörde lt. Grundbuchsauszug
Bescheid
Denkmalschutz lt. Grundbuchsauszug
Nutzungsvertrag tele.ring.
Telekom Service GmbH.
Kabellegevertrag tele.ring.
Telekom Service GmbH.
Mietvertrag (samt Anmerkung)
Primetshofer Anton / Judith Huber
Die Bieter anerkennen durch Ihre Unterschrift diese Verwertungsbedingungen.

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